Stand 07.02.2023
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Villiger Entsorgungssysteme AG, Villiger public systems gmbh und Villiger Entsorgungssysteme GmbH (nachfolgend Lieferant) werden mit jeder Auftragserteilung, unbeachtlich in welcher Form diese erfolgt, als integrierter Vertragsbestandteil anerkannt. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn Sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind.
1.2 Offerten haben, sofern auf der Offerte nichts anderes festgehalten ist, eine Geltungsdauer von drei Monaten.
1.3 Angebote basieren auf in der Ausschreibung genannten Rahmenbedingungen und den technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis. Werden nachträglich konstruktive Änderungen verlangt, kann eine Preisanpassung erfolgen.
1.4 Ein Vertrag zwischen Lieferant und Besteller kommt erst zu Stande, wenn die schriftliche, vom Besteller rechtsgültig unterzeichnete Auftragsbestätigung des Lieferanten, wieder bei diesem eintrifft.
1.5 Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen erfolgen ohne Gewähr. Etwas anderes gilt nur, wenn der Lieferant Angaben ausdrücklich und schriftlich in der Auftragsbestätigung zugesichert hat. Sämtliche Rechte an allen übergebenen Dokumenten (technische Unterlagen, Pläne, etc.) verbleiben bei der jeweils aushändigenden Vertragspartei und bleiben deren geistiges Eigentum. Diese Dokumente dürfen nur mit vorgängiger, ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung Dritten zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gebracht werden.
1.6 Es gelten, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbedingungen; sind dort keine abweichenden Bedingungen bezeichnet, gelten die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierten Bedingungen. Von den in der Auftragsbestätigung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu deren Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
2.1 Lieferumfang und geschuldete Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung und, sofern in der Auftragsbestätigung explizit darauf hingewiesen wird, allfälligen Beilagen abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist in jedem Fall ermächtigt, einseitig Lieferumfang und geschuldete Leistungen abzuändern, soweit dies zu einer gleichbleibenden oder verbesserten Gesamtleistung führt und keine Preiserhöhung zur Folge hat.
2.2 Etappen Lieferungen müssen dem Lieferanten rechtzeitig gemeldet werden. Er behält sich vor, zusätzliche Aufwendungen in Regie zu verrechnen.
2.3 Vorschriften betreffend Schutzvorrichtungen am Bestimmungsort: Spätestens mit der Bestellung hat der Besteller den Lieferanten schriftlich auf sämtliche relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Usanzen (insbesondere betreffend Schutzvorkehrungen, Unfallverhütung, Umweltschutzbestimmungen, etc.) hinzuweisen, welche im Zusammenhang mit Leistungen im Rahmen von Lieferung, Montage, Betrieb und Unterhalt der bestellten Systeme zu beachten sind. Das Einholen allfälliger Bewilligungen sowie eine allfällige behördliche Abnahme ist ausschliesslich Sache des Bestellers.
2.4 Verpackung: Die Verpackung wird dem Besteller - wie sämtliche übrigen anfallenden Nebenkosten - vom Lieferanten separat in Rechnung gestellt. Ist die Verpackung vom Lieferanten ausdrücklich als sein Eigentum bezeichnet worden, ist diese vom Besteller auf eigene Kosten an den Abgangsort zurückzusenden. Sofern die Verpackung nicht ausdrücklich als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden ist, wird diese vom Lieferanten nicht zurückgenommen und muss durch den Besteller auf eigene Kosten entsorgt werden
3.1 Die Lieferfrist wird in der separaten Bestellung vereinbart.
3.2 Die Lieferfrist beginnt, wenn nachfolgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
3.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller versandt worden ist. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferungen können ohne vorherige schriftliche Vereinbarung bei vollem Mitspracherecht des Lieferanten nicht erhoben werden.
4.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Wünscht der Besteller eine etappierte Lieferung, kann der hinzukommende Transportaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
4.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente umgehend an den letzten Frachtführer und den Lieferanten zu richten.
4.3 Der Abschluss einer allfälligen Versicherung gegen Schäden jeglicher Art obliegt dem Besteller.
5.1 Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettopreise in der angegebenen Währung, ab Werk, ohne Verpackung. Sofern auf der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten nicht explizit etwas anderes vermerkt ist, gehen sämtliche Nebenkosten wie Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungs- oder Beurkundungsgebühren, insbesondere LSVA, Maut etc., ebenso wie alle Arten von Steuern, Abgaben, Zöllen etc. im Zusammenhang mit der Lieferung ebenfalls/zusätzlich zu Lasten des Bestellers. Sollte der Lieferant bezüglich der vorgenannten Kosten auf Grund seiner Funktion als Lieferant vorleistungspflichtig sein, sind dem Lieferanten die getätigten Auslagen gegen entsprechenden Nachweis vollumfänglich zurückzuerstatten. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu deren Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
5.2 Änderungen in der Bestellung haben im Normalfall eine Preisanpassung zur Folge. Vorbehalten bleibt zudem eine Preisanpassung infolge nicht vorhergesehener Umstände.
5.3 Bei Aufteilung in Lose behält sich der Lieferant vor, die Positions- / Einheitspreise anzupassen.
5.4 In Auftrag gegebene Nacht-, Samstags-, und Sonntagsarbeit werden gemäss Regietarifen des Lieferanten verrechnet.
6.1 Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne jeglichen Abzug zu leisten. Mangels ausdrücklicher, schriftlicher anderweitiger Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungenen:
6.2 Vorbehalten bleibt das Recht des Lieferanten, bei grossem Lieferumfang (Gesamtpreis gemäss rechtsgültig unterzeichneter Auftragsbestätigung/Offerte grösser als CHF 150‘000.00) eine höhere Teilzahlung zu verlangen, welche über den ersten Drittel hinausgeht.
6.3 Der Besteller verzichtet ausdrücklich darauf, einen Zahlungsrückbehalt in dem Falle zu tätigen, dass die Lieferung/Leistung, aus welchem Grund auch immer, bei ihm nicht vertragskonform eintrifft.
6.4 Die Zahlung gilt als geleistet, wenn dem Lieferanten an seinem Domizil der vereinbarte Betrag in der angegebenen Währung zur freien Verfügung steht. Ist Zahlung mit Wechsel oder Letter of Credit vereinbart, gehen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Wechselgeschäft, wie insbesondere Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen umfasst, zu Lasten des Bestellers.
6.5 Die unter dieser Ziffer (Ziff. 5) vereinbarten Zahlungsbedingungen sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme von Lieferung oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile der Lieferung fehlen oder sich ergänzende Leistungen als notwendig erweisen, welche den Gebrauch der Lieferung jedoch nicht verunmöglichen.
7.1 Bis zum Erhalt der vollständigen, vertraglich vereinbarten Zahlungen bleibt der Lieferant alleiniger Eigentümer des gesamten Umfangs der Lieferung. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken. Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Besteller den Lieferanten insbesondere, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts im entsprechenden öffentlichen Register, Buch oder dergleichen gemäss den entsprechenden landesspezifischen Gesetzesbestimmungen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
7.2 Während der Geltungsdauer eines vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich geltend gemachten Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die gelieferten Systeme auf seine Kosten instand zu halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Der Besteller hat alle Massnahmen zu ergreifen, damit er Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
8.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk des Lieferanten auf den Besteller über.
8.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus anderen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für den Abgang ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
9.1 Nach Fertigstellung des Werkes hat der Besteller das Werk umgehend zu prüfen. Mängel sind innerhalb von 10 Tagen seit Feststellung dieser zu rügen. Werden Mängel nicht innert vorgenannter Frist gerügt, sind die Mängelrechte verwirkt. Etappenlieferungen werden etappenweise abgenommen. Auf schriftliche Anfrage des Bestellers können in begründeten Fällen Teilabnahmen vereinbart werden, welche separate Gewährleistungsfristen für die jeweils abgenommenen Komponenten auslösen.
9.2 Bewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Bestellers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden, haftet der Lieferant nicht.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, sämtliche im Lieferumfang enthaltenen Teile des bestellten Systems, die nachweisbar infolge Materialmangels, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Sofern der Besteller nicht ausdrücklich darauf verzichtet, werden die schad- resp. mangelhaften und deshalb ausgewechselten Teile Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, sind die mit der Nachbesserung verbundenen Kosten, soweit sie die Kosten, die bei einer Nachbesserung im Werk des Lieferanten ebenfalls entstanden wären, überschreiten, vom Besteller zu tragen. Ausgenommen davon sind Verschleissteile wie etwa Befestigungsmaterial (Schrauben, Muttern, Scheiben etc.), Gasfedern, Handgriffe, Kunststoffteile und Beschriftungen.
9.4 Liegt ein Mangel vor, für welchen der Lieferant Nachbesserung schuldet, wird der Lieferant selber in angemessener Frist Nachbesserung leisten. Eine Ersatzvornahme durch den Besteller (oder durch ein von ihm beauftragten Dritten) ist nur möglich, wenn der Lieferant seinen allfälligen Nachbesserungspflichten trotz Abmahnung und Ansetzen einer angemessenen Frist mit Bezug auf die gleiche Komponente wiederholt nicht nachgekommen ist.
9.5 Jegliche weitere Gewährleistungs- und Haftungsansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegbedungen.
9.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate auf die gelieferte Ware; für Antriebsmotoren, elektrische, pneumatische und hydraulische Geräte oder Komponenten beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
9.7 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder, wenn der Lieferant auch mit der Montage der Lieferung beauftragt worden ist, mit der Anzeige des Abschlusses der Montage durch den Lieferanten. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 30 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Für ersetzte oder reparierte defekte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Ersatzteillieferung oder Abschluss der Reparaturarbeiten.
9.8 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn:
10.1 Der Lieferant erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien.
10.2 Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Besteller bekannt, bzw. vorgegeben werden.
10.3 Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so gelten zusätzlich die dem Besteller bekannten Allgemeinen Montagebedingungen des Lieferanten.
10.4 Baustellen müssen durch den Lieferanten nicht zwingend besichtigt werden.
10.5 Mehraufwendungen, welche nicht auf vom Lieferanten verschuldete Montageunterbrüche oder Montageverzögerungen zurückgehen, werden in Regie verrechnet.
10.6 Montagen können durch ein vom Lieferanten bezeichnetes Drittunternehmen ausgeführt werden.
10.7 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erbringt der Besteller sämtliche, indirekt mit der Montage zusammenhängende Leistungen (Erstellen der Stromzufuhr, Stromkosten, Breithalten von Mulden, Abtransport von Bauschutt, Umgebungsschutz, etc.) auf eigene Kosten. Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt (gemäss Ziff. 11) berechtigen den Lieferanten, Montagearbeiten zu unterbrechen. Endtermine können dann nicht mehr garantiert werden.
11.1 Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis ausserhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
11.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz. 11.1 dieser Klausel erfüllen:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung im Gebiet, in dem die Parteien geschäftlich tätig sind;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie im Gebiet, in dem die Parteien geschäftlich tätig sind;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen im Gebiet, in dem die Parteien geschäftlich tätig sind;
(iv) rechtmässige oder unrechtmässige Amtshandlungen wie Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis im Gebiet, in dem die Parteien geschäftlich tätig sind;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
11.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, an welchem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Masse entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden, sobald die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
12.1 Der Lieferant behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Es sind die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar. Die jeweils gültige Fassung der AGB ist auf der Webseite www.villiger.com zu entnehmen.
13.1 Zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus Vertrag zwischen Lieferant und Besteller sind die Gerichte am Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist davon abweichend auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
13.2 Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des CISG.